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   BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05   

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BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05 (https://dejure.org/2007,37093)
BPatG, Entscheidung vom 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05 (https://dejure.org/2007,37093)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 27 W (pat) 65/05 (https://dejure.org/2007,37093)
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  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabel/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke trotz hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Waren noch ein.
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabel/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke trotz hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Waren noch ein.
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Schließlich ergibt sich eine kollisionsbegründende Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke auch nicht aus der MALTESERKREUZ-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2006, 859, 860 f.; krit. dazu BPatG GRUR 2007, 153, 154 - Drillisch ALPHATEL/ALCATEL), da Anhaltspunkte dafür, dass eine selbständig kennzeichnende Stellung des abgebildeten Büffelkopfes nach den Kennzeichnungsgewohnheiten des hier betroffenen Warengebietes anzunehmen wäre, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabel/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke trotz hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Waren noch ein.
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabel/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke trotz hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Waren noch ein.
  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabel/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken erheblich.
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24).
  • BPatG, 06.07.2006 - 27 W (pat) 70/05

    Drillisch ALPHATEL/ALCATEL

    Auszug aus BPatG, 17.07.2007 - 27 W (pat) 65/05
    Schließlich ergibt sich eine kollisionsbegründende Stellung des Bildbestandteils der angegriffenen Marke auch nicht aus der MALTESERKREUZ-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2006, 859, 860 f.; krit. dazu BPatG GRUR 2007, 153, 154 - Drillisch ALPHATEL/ALCATEL), da Anhaltspunkte dafür, dass eine selbständig kennzeichnende Stellung des abgebildeten Büffelkopfes nach den Kennzeichnungsgewohnheiten des hier betroffenen Warengebietes anzunehmen wäre, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind.
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